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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19 (K 3)   

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https://dejure.org/2020,17145
LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19 (K 3) (https://dejure.org/2020,17145)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.06.2020 - LVG 25/19 (K 3) (https://dejure.org/2020,17145)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - LVG 25/19 (K 3) (https://dejure.org/2020,17145)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    Das Landesverfassungsgericht überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts der Landesverfassung beruhen (vgl. ThürVerfGH, Beschl. v. 03.05.2017 - VerfGH 52/16 - juris, Rn. 50 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 - BVerfGE 120, 180 [209]).

    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob - wie der Beschwerdeführer meint - das Vollstreckungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten ist, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat (so ThürVerfGH, Beschl. v. 03.05.2017 - VerfGH 52/16 - juris, Rn. 48; insoweit abweichend: Sondervotum von Prof. Dr. Schwan, ebd., Rn. 70).

  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    durchweg entgegen (vgl. auch: BGH, Beschl. v. 18.06.2009 - StB 29/09 - juris, Rn. 4; ThürVerfGH, Beschl. v. 07.11.2018 - 4/18 - juris, Rn. 47).

    Dem Vollstreckungsgericht steht bei der Anwendung der Vorschrift eine Einschätzungsprärogative zur Seite, die erst dann verletzt ist, wenn es tatsächliche Umstände, die prognoseerheblich sind, nicht berücksichtigt oder ihrem Gewicht nach grundsätzlich verkennt (ThürVerfGH, Beschl. v. 07.11.2018 - 4/18 -, juris, Rn. 52).

  • KG, 12.01.2009 - 2 Ws 620/08
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    Dem Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB liegt eine Berichtigung der ursprünglichen günstigen Prognose durch das Tatgericht zugrunde, nicht eine Bestrafung für den Bewährungsbruch (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 12.01.2009 - 2 Ws 620/08 - juris, Rn. 12; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 56f, Rn. 8; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f, Rn. 1 m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.11.2019 - LVG 16/19

    Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; allgemeiner

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    Zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 2 LVerfGG grundsätzlich abhängt, gehört die Anhörungsrüge, sofern die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird (zur Anhörungsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung: LVerfG, Beschl. v. 17.06.2019 - LVG 21/19 [K 6] -, Rn. 33; Beschl. v. 26.11.2019 - LVG 16/19 [K 3] - Rn. 12).
  • BGH, 18.06.2009 - StB 29/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Resozialisierung; Berufsausbildung;

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    durchweg entgegen (vgl. auch: BGH, Beschl. v. 18.06.2009 - StB 29/09 - juris, Rn. 4; ThürVerfGH, Beschl. v. 07.11.2018 - 4/18 - juris, Rn. 47).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    Das Landesverfassungsgericht überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts der Landesverfassung beruhen (vgl. ThürVerfGH, Beschl. v. 03.05.2017 - VerfGH 52/16 - juris, Rn. 50 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 - BVerfGE 120, 180 [209]).
  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    Dies gilt nicht nur für das strafprozessuale Hauptverfahren, sondern auch für das Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11 - juris, Rn. 19 m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.08.2019 - LVG 24/19

    Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - LVG 25/19
    Mit Beschluss vom 14.08.2019 - LVG 24/19 (K 3) - hat das Landesverfassungsgericht bestimmt, dass der durch Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 13.06.2019 - 11 BRs 12/12 - ausgesprochene und durch Beschluss des Landgerichts Halle vom 15.07.2019 - 10a Qs 76/19 - bestätigte Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung einstweilen unwirksam bleibt, bis entweder über das vorliegende Verfahren der Verfassungsbeschwerde entschieden ist oder eine anderweitige gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer der Vollstreckung dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe eine Grundlage gibt.
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 3/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf

    Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts obliegen bei der nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu treffenden Entscheidung den Strafgerichten, den hierbei eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2009 ‌- VfGBbg 51/09 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; VerfG LSA, Beschluss vom 8. Juni 2020 ‌- LVG 25/19 -‌, Rn. 32, juris).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.08.2019 - LVG 24/19
    hat die 3. Kammer des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt durch seinen Präsidenten Franzkowiak als Vorsitzenden sowie seine Richterin Dr. Stockmann und seinen Richter Professor Dr. Germann am 14.08.2019 beschlossen: 1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 13.06.2019 - 11 BRs 12/12 - ausgesprochene und durch Beschluss des Landgerichts Halle vom 15.07.2019 - 10a Qs 76/19 - bestätigte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt einstweilen unwirksam, bis entweder über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in der Hauptsache - LVG 25/19 (K 3) - entschieden ist oder eine anderweitige gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller der Vollstrekkung dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe eine Grundlage gibt.
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